Weingüter, Winzer, Winzergenossenschaften, Weinkommissionäre und Weinhändler benötigen eine spezielle Beratung. Fehlerhafte Bezeichnungen oder Behandlungsmethoden können zu Vertriebsverboten und sogar zu strafrechtlicher Verfolgung führen. Von Florian Carlos Schulz-Knappe, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz (Düsseldorf), Máster de Estudios Europeos Avanzados (Barcelona), Partner der Kanzlei Schulz-Knappe, Neustadt an der Weinstraße.
Das Weinrecht im engeren Sinne wird in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen sowie nationalen und europäischen Verordnungen geregelt. Vorschriften zu Anbau, Lese, Herstellung, Aufmachung, die Einordnung in die unterschiedlichen Produktspezifikationen – etwa in Qualitätswein, Prädikatswein oder Sekt – finden sich im Weingesetz (WeinG) und der Weinverordnung.
Dabei stößt man auf überraschende Regelungen. So kann nach §§ 10, 11, 49 Nr. 2 WeinG bestraft werden, wer zu viel Wein herstellt. „Übermengen“ sind grundsätzlich ohne Entschädigung zu vernichten. Strafbar ist auch die irreführende Bewerbung von Wein. Bereits die kleinsten Bezeichnungsverstöße können gemäß §§ 25, 49 Nr. 4 WeinG als Straftaten verfolgt werden. Neben den weinrechtlichen Vorschriften spielen zudem das Kauf- und Kommissionärsrecht, die Lebensmittelinformations- Verordnung (LMIV) und Health-Claims-Verordnung (HCVO), das Marken- und Wettbewerbsrecht, vor allem mit Blick auf die Etikettierung der Flaschen, eine wesentliche Rolle.
Die klassischen „Weinpanscherfälle“ sind selten geworden.
Die höchsten Gerichte müssen sich immer wieder mit Besonderheiten der Weinbranche und den Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten beschäftigen. Ich hatte zum Beispiel in einem viel beachteten Verfahren einen Winzer vertreten, der Schadenersatz von den Geschäftsführern einer insolventen Weinhandelsgesellschaft wegen seines dort belassenen Auszahlungsguthabens erstritten hat, § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 32, 54 des Kreditwesengesetzes (BGHZ 197, 1 -Winzergeld).
Der Bundesgerichtshof hat zuletzt die von Edeka anlässlich der Übernahme der Plus-Filialen von den führenden deutschen Sektherstellern geforderten „Hochzeitsrabatte“ für kartellrechtswidrig erklärt. Die Sekthersteller seien von Edeka wirtschaftlich abhängig. Edeka habe von ihnen ungerechtfertigte Vorteile einverlangt und erhalten (Urteil vom 23.01.2018 Az: KVR 3/17).
Die klassischen „Weinpanscherfälle“ sind dagegen selten geworden. Früher wurde den Weinen gelegentlich Wasser oder Glykol zugesetzt oder ausländische Billigweine falsch deklariert, um die Gewinnspannen zu erhöhen. Die Kontrollen verlagern sich inzwischen auf Bezeichnungsverstöße und chemisch-analytische Beanstandungen wegen Pestizidrückständen, Aromastoffen und unzulässigen Vermischungen oder Behandlungsmethoden.
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Bei über 10.000 Inhaltsstoffen im Wein – es lässt sich von einem „biochemischen Wundercocktail“ sprechen – werden die Kontrollen durch die Chemischen Untersuchungsämter immer bedeutsamer. § 13 der Weinverordnung legt für etwa 250 (Fremd-) Stoffe von Aluminium, Arsen, Blei bis zu Zink und Fungiziden wie Zoxamid die Grenzwerte fest. Übrigens: Eine besondere Weiterbildung in diesem Rechtsgebiet bietet in jedem Sommer die Universität Göttingen und das Institut für Landwirtschaftsrecht in einem Weingut an der Mosel an.