Technische Weiterentwicklungen machen auch vor dem Recht und dem Rechtsanwender nicht halt. Zu den diskutierten Fragen gehört unter anderem die sowohl wissenschaftlich als auch praktisch interessante Diskussion, wem Daten gehören. Grund hierfür ist, dass eine klare Antwort aus rechtlicher Perspektive bislang schwerfällt. Von Daniel van Geerenstein, LL.M. (CESL, Beijing/Hamburg), stellvertretender Leiter der Abteilung Recht des VDMA / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt).
Während die üblichen Kategorien von Eigentum und Besitz bei physischen Gegenständen meist problemlos rechtliche Zuordnungen ermöglichen, ist dies bei digitalen Daten schwieriger. So fallen Daten mit Personenbezug unter den eigentlichen Datenschutz: das Bundesdatenschutzgesetz und die europäische Datenschutzgrundverordnung. Daten hingegen, die keinen Personenbezug aufweisen, können, je nach Kontext, in dem sie entstehen, geschützt sein. Hierbei kommen zum Beispiel gewerbliche Schutzrechte, das Urheberrecht – unter anderem das Recht des Datenbankherstellers, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, et cetera in Frage. Ein absolutes Recht, also ein Dateneigentum, welches gegenüber jedem anderen gilt, gibt es allerdings per se nicht.
Dies führt die beteiligten Parteien wie Hersteller und Zulieferer, aber auch Händler und Endkunden zur berechtigten Frage: Wem sind die Maschinendaten zugeordnet? Sinnvoll erscheint, die Frage auf der vertraglichen Ebene zwischen den Akteuren zu lösen: Unternehmen setzen vermehrt auf eine explizite vertragliche Regelung der Datenzuordnung beziehungsweise des Datenzugangs.
Daten und Prozesse Die Auswirkungen auf den heutigen Juristen werden damit deutlich: Zum einen muss zukünftig diese Komponente bei der Vertragserstellung beachtet werden. Zum anderen sind verstärkt die technischen Experten einzubeziehen, damit die technischen Zusammenhänge in ausreichendem Maße Einzug in die Vertragserstellung finden. Hintergrund ist, dass es sehr darauf ankommen wird, welche Daten genau durch welche Prozesse anfallen beziehungsweise erhoben werden.
So wird man zum Beispiel Sensordaten oftmals nicht gleichsetzen können mit anderen Daten, die etwa ein ERP-System erhält. Hier wird es seitens der Vertragsparteien auch unterschiedliche Interessenslagen geben, sodass der allgemeine Verweis auf „die Daten“ in Verträgen zu weit gefasst sein wird. Sinnvoll ist es, daher zunächst eine Kategorisierung und Definition der Daten vorzunehmen, welche danach der einen oder der anderen Partei vertraglich zugeordnet werden.
Auch die Vergabe von Nutzungsrechten an den Daten und der (technische) Schutzmaßstab findet hier Platz. Diese Vorgehensweise ermöglicht einen fairen Ausgleich der Interessen der Parteien.