Die Generation Z legt viel Wert auf flexibles Arbeiten. Da digitale Arbeitsprozesse mehr Optionen eröffnen, mobil zu arbeiten, auch im Ausland, bieten immer mehr Unternehmen und Kanzleien diese Möglichkeit an, um für Berufseinsteigende attraktiv zu sein. Eine davon ist die Workation. Ein Vorteil für Arbeitnehmende: Die Tätigkeit findet im Rahmen der Anstellung statt und alle rechtlichen Aspekte, die es dabei einzuhalten gilt, werden von Unternehmensseite aus geregelt. Das Unternehmen muss festlegen, was erlaubt ist, damit es aufenthalts-, arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlich nicht zu Problemen kommt. Das betrifft auch den Ort der Workation, denn ist sie auf den europäischen Raum begrenzt, sind die bürokratischen Hürden einfacher zu händeln.
Zur Person
Omer Dotou ist Leiter der Unternehmensberatung BDAE Consult GmbH, die sich auf die Beratung von Unternehmen und Organisationen spezialisiert hat, die Mitarbeitende im Ausland beschäftigen. Als Jurist und staatlich geprüfter Rentenberater verfügt er über langjährige Erfahrung im Bereich des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts. Er hat an Universitäten und Hochschulen in Lomé (Togo), Nancy (Frankreich), Reinfeld und Bielefeld studiert. Er ist außerdem ein gefragter Referent für zahlreiche Themen mit Bezug auf internationale Beschäftigung.
Warum ist es in Europa einfacher? In Europa sind in der Regel keine Arbeitserlaubnis und kein Visum nötig. Auch die soziale Absicherung kann relativ einfach von Arbeitgeberseite aus gewährleistet werden. Europäischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern ist es nämlich erlaubt, sich in der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz frei ohne Visum aufzuhalten und auch mit wenigen Einschränkungen erwerbstätig zu werden. Dort gibt es länderübergreifende einheitliche Rechtsgrundlagen und Verordnungen. Für sogenannte Drittstaaten gibt es diese länderübergreifenden Regelungen nicht. Somit können erste Hürden schon bei der entsprechenden Aufenthaltsgenehmigung entstehen. Folgen weitere Herausforderungen, etwa die Beantragung eines Arbeitsvisums, kann der bürokratische Aufwand für den Arbeitgeber zu hoch werden.
Wie lang kann eine Workation sein? Es ist empfehlenswert, die Workation auf eine maximale Dauer von 15 bis 60 Tage im Jahr zu beschränken, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden. Insgesamt dürfen die Aufenthalte pro Tätigkeitsstaat aus steuerrechtlicher Sicht nicht mehr als 183 Tage pro 12-Monats-Zeitraum umfassen. Auch Urlaubsaufenthalte und Wochenenden sind hierbei von Bedeutung.
Wichtig: die soziale Absicherung Eine Workation, so die Europäische Kommission, wird wie eine Entsendung betrachtet. Somit können Mitarbeitende in Deutschland versichert bleiben, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Bei einer Workation innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz wird die sogenannte A1-Bescheinigung benötigt. Sie sichert den Verbleib in der deutschen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und gilt für Aufenthalte bis maximal 24 Monate. Somit ist ein Arbeitnehmer von der ausländischen Sozialversicherungspflicht befreit und zahlt nicht doppelt.
Wird die Workation in einem Drittstaat außerhalb der EU gemacht, muss geprüft werden, ob es ein Sozialversicherungsabkommen mit dem jeweiligen Land gibt. Falls das nicht der Fall ist, könnte es zu einer doppelten Beitragspflicht kommen. Das ist etwa bei beliebten Zielen wie Bali oder Thailand der Fall, weshalb die meisten Arbeitgeber diese Staaten als potenzielle Workation-Ziele ausnehmen.