StartRechtDas Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz

Das Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz

Mit dem neuen „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“, umgangssprachlich besser bekannt als „Lieferkettengesetz“, sollen alle an einem Produkt beteiligten Menschen unter akzeptablen, allgemein anerkannten ethischen und wirtschaftlichen Standards an der Wertschöpfung partizipieren können. Von Dr. Campos Nave, Geschäftsführender Partner und Leiter des Geschäftsbereichs Rechtsberatung bei Rödl & Partner, und Clemens Bauer, Associate bei Rödl & Partner

Die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen gewinnt zunehmend an Bedeutung und spielt schon heute im Rahmen der sogenannten „Corporate Social Responsibility“ eine entscheidende Rolle bei der nachhaltigen Ausrichtung unternehmerischer Tätigkeit. Denn ausbeuterische, rücksichtslose und umweltzerstörerische Herstellungs- und Beschaffungsprozesse werden von einer für diese Angelegenheiten zunehmend sensibilisierten Weltöffentlichkeit nicht nur kritisch beobachtet, sondern immer häufiger auch durch angepasstes Konsumverhalten abgestraft.

Als neuer Meilenstein hat der deutsche Gesetzgeber am 11. Juni 2021 mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausgestaltung nachhaltiger Lieferketten beschlossen. Unternehmen werden unter Androhung von Strafe verpflichtet, Maßnahmen einzuführen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken innerhalb der Lieferkette zu erkennen und zu minimieren. Entlang der gesamten Wertschöpfungskette müssen die international geltenden Standards zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zur Einhaltung der Menschenrechte befolgt werden.

Verantwortung der Unternehmen für Menschenrechtsschutz

Das Lieferkettengesetz geht auf die im Jahr 2011 beschlossenen UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UN Guiding Principles on Business and Human Rights) zurück, die Sorgfaltspflichten von Unternehmen zur Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards festlegen und dabei von drei maßgeblichen Säulen ausgehen: Der Pflicht der Staaten, Menschenrechte zu schützen (I), der Pflicht der Unternehmen, die Menschenrechte zu respektieren (II), und das Recht auf Wiedergutmachung im Falle erlittener Menschenrechtsverletzungen durch wirtschaftliche Akteure (III). Diese Leitlinien bieten einen Bezugsrahmen für die Regulierung der wirtschaftlichen Tätigkeit insbesondere international tätiger Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette „vom Rohstoff zum Endprodukt“ und bilden den Ausgangspunkt für das deutsche Lieferkettengesetz.

Pflicht zur Einführung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Der Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten soll durch die Umsetzung bestimmter Sorgfaltspflichten gewährleistet werden. Der Gesetzgeber verlangt konkret, Missstände frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern. Hierfür ist eine umfassende Risikoanalyse sowie aufeinander aufbauende und miteinander verknüpfte Präventions- und Abhilfemaßnahmen wie die Einrichtung eines Risikomanagementsystems vorgesehen. Auf deutsche Unternehmen wächst in Folge der Druck, sich mit Strategien zur Vermeidung von Menschenrechtsverstößen und Umweltskandalen in ihrer Lieferkette auseinanderzusetzen. Berater können hierbei als Erfolgsbegleiter unterstützen. Mit Blick auf die vielfältigen und für Unternehmen oft schlecht greifbaren Anforderungen, stellt die Umsetzung einer erfolgreichen Nachhaltigkeitsstrategie in der Wertschöpfungskette ein attraktives Tätigkeitsfeld für Rechtsanwälte im internationalen Umfeld dar.

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