Im Kosmetikrecht geht es darum, die Mandanten von der Produktentwicklung über die Ausgestaltung bis hin zum Vertrieb zu unterstützen. Es ergibt sich daher ein weites Tätigkeitsspektrum über die stoffliche Zusammensetzung, Herstellung und Kennzeichnung der kosmetischen Mittel sowie mögliche Vertriebsregularien. Von Katharina Gitmann, Rechtsanwältin bei horak. Rechtsanwälte, Hannover
Aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden Normen kommt es regelmäßig zu Verstößen der Marktteilnehmer. Viele erscheinen auf den ersten Blick als unwesentlich, allerdings geht es im Bereich des Kosmetikrechts im besonderen Maße darum, den Endkunden vor nicht ordnungsgemäßen oder unrechtmäßig gekennzeichneten kosmetischen Mitteln zu schützen, da die Produkte in unmittelbaren Kontakt mit dem Körper des Konsumenten kommen und somit ein erhöhtes Gefahrpotenzial bergen.
Das Kosmetikrecht ist ein spezielles Rechtsgebiet und weist neben den allgemeinen Grundsätzen des Wettbewerbsrechts nationale und insbesondere europäische Regelungen – hier ist die EU-Kosmetikverordnung hervorzuheben – für die Kennzeichnung und Bewerbung von kosmetischen Mitteln auf. Einzubeziehen sind gegebenenfalls auch die Vorschriften des Heilmittelwerberechts, soweit eine krankheitsbezogene Bewerbung der Kosmetika erfolgt. So ergeben sich regelmäßig Probleme bei der Auslobung der Wirkung der Produkte, vor allem bei gesundheitsbezogenen Angaben.
Die Vorschriften unterliegen aufgrund der steten Forschung und Entwicklung in der Kosmetikbranche sowie möglicher Umklassifizierungen von Inhaltsstoffen oder Produkten einem fortlaufenden Wandel. Dies macht das Kosmetikrecht zu einer spannenden Materie. Hinzu kommt, dass dieses noch verhältnismäßig junge Rechtsgebiet in der Rechtsprechung immer mehr Relevanz findet. Neben den besagten Kennzeichnungsvorschriften geht es im Kern zunächst darum, das Produkt korrekt einzuordnen. So gilt es, mögliche Kosmetika von Medizinprodukten oder Arzneimitteln abzugrenzen. Die Einordnung hängt wesentlich von einem Inhaltsstoff sowie von der stofflichen Zusammensetzung ab. Im Gegensatz zu Arzneimitteln sind kosmetische Mittel nicht zulassungspflichtig und müssen kein amtliches Zulassungsverfahren durchlaufen.
Zu unseren Mandanten gehören mittelständische und große Unternehmen, die Kosmetikprodukte überwiegend online oder über den stationären Einzelhandel vertreiben. Die umfassende Beratung hinsichtlich der stofflichen Zusammensetzung als auch die Prüfung eines Produktetiketts gehören ebenso zu den Aufgaben im Kosmetikrecht wie die Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung des Mandanten gegen Mitbewerber, die gegen die einschlägigen Vorschriften verstoßen. Dies erfolgt im Regelfall durch Abmahnungen und – sofern notwendig – gerichtliche Eilverfahren. Insgesamt vereint das Kosmetikrecht somit den Schutz des Verbrauchers mit den schutzwürdigen Interessen der Mandanten vor unlauterem Wettbewerb.