Welche besonderen Anforderungen werden an die anwaltliche Beratung gestellt, wenn in den Printmedien oder im Internet Persönlichkeitsrechte verletzt werden, und wie können solche Rechte bei der Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit Filmen oder Werbeverträgen geschützt werden? Solche Fragen zu klären ist die Aufgabe von Juristen, die sich auf Persönlichkeitsrecht spezialisiert haben. Von Prof. Dr. Ralf Kitzberger LL.M., Partner der Kanzlei Grub Frank Bahmann Schickhardt Englert in Ludwigsburg
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte in der anwaltlichen Praxis ist äußerst vielfältig. Er umfasst Anfragen von Unternehmern, die sich gegen die Berichterstattung einer regionalen Zeitung wenden, Darstellungen in Bewertungsportalen, bei denen sich die Bewerteten zu Unrecht schlecht bewertet fühlen, die Verwendung von Fotografien eines Musikstars beim Badeurlaub in der Boulevardpresse, die nicht erlaubte Verwendung von Fotografien zu Werbezwecken bis hin zur Eintragung von Marken und Vertragsverhandlungen bei Testimonialverträgen, bei denen bekannte Persönlichkeiten sich als sogenannte Werbebotschafter zur Verfügung stellen.
Insgesamt lässt sich die Tätigkeit in zwei Bereiche einteilen. Zum einen die beratende und die gestaltende Tätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, zum anderem die Geltendmachung von Ansprüchen wie beispielsweise Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen bei negativer Darstellung in der Öffentlichkeit. Bei unliebsamer Berichterstattung hat in den letzten Jahren insbesondere das Internet die bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Strategien ad absurdum geführt, da durch das Internet anders als bei den ursprünglichen Medien, wie zum Beispiel im Printbereich, eine weltweite, dauerhafte Verbreitung in kürzester Zeit möglich ist. Gerade soziale Netzwerke haben eine große Öffentlichkeit und können zu einem Prangereffekt beitragen, der einer Person oder einem Unternehmen nachhaltig schadet. Nicht zuletzt deshalb stellt sich daher hier immer wieder die Frage „Bin ich diesem ‚Mob‘ schutzlos ausgesetzt?“. Grundsätzlich ist dies nicht der Fall. Was offline gilt, gilt regelmäßig auch online. Dabei ist notwendig, dass in einem möglichst frühen Stadium, wenn möglich mit dem Entstehen der kritischen Informationen und vor der Verbreitung im Internet, Maßnahmen ergriffen werden müssen. Dies setzt ein Frühwarnsystem voraus und ein regelmäßiges Monitoring. Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen den juristischen Maßnahmen, die ergriffen werden können, und der Schädigung der Reputation durch juristische Maßnahmen.
Die Tätigkeit im Bereich der Persönlichkeitsrechte erfordert detaillierte Kenntnisse über das Recht am eigenen Bild, Markenrecht, Presserecht, Namensrecht, aber auch über das Urheberrecht. Es empfiehlt sich frühzeitig, bereits während des Studiums oder des Referendariats, Praxiserfahrung in einschlägigen Kanzleien zu sammeln. Nicht blenden lassen sollte man sich durch den „Promi-Faktor“. Die Tätigkeit im Bereich des Persönlichkeitsrechts findet sehr häufig im Hintergrund statt und erfordert aufgrund der häufig nur geringen Reaktionszeit, die zur Verfügung steht, eine ständige Erreichbarkeit auch an Wochenenden. Wer sich davon nicht abschrecken lässt und über fundierte Rechtskenntnisse und Einsatzwille verfügt, kann für sich ein interessantes Tätigkeitsfeld entwickeln.